Thermolackierwerk
Pulverbeschichtung

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Reinigungsempfehlung

Reinigung und Reinigungsmitel
für organische Beschichtung auf Aluminiumfassaden

Allgemeines
Wenn die Wirkung des vorhergesehenen Reinigungsmittels nicht bekannt ist, muss eine Vorprüfung durchgeführt werden. Führen die nachfolgenden Anleitungen nicht zum Erfolg, ist das weitere Vorgehen mit dem Beschichter (Lackierer) abzusprechen.
Geeignete Produkte
  1. Neutrale wässerige Reinigungsmittel und neutrale synthetische Reinigungs- oder Netzmittel sind zur Entfernung von lose haftendem Schmutz auf beschichteten Flächen geeignet.
  2. Zur Entfernung von Bauverschmutzung (Zementmilch und Kalkspritzer dürfen schwach saure, wässerige Mittel verwendet werden; z.B. Speiseessig, 1:1 mit Wasser verdünnt, wenn hartnäckige Flecken, unverdünnt.
  3. Stark fettige Beläge können mit organischen Lösungsmitteln, wie beispielsweise Äthylalkohol, entfernt werden, wobei die Einwirkungszeit möglich kurz sein soll. Reiben kann zum Matt werden der Beschichtung führen.
  4. Schwach alkalische, wässerige Reinigungsmittel sind für die Reinigungszwecke geeignet, wenn die Verarbeitungsvorschriften eingehalten werden.
Wichtig

Die zu reinigenden Flächen sind so mild wie möglich zu reinigen und abschliessend ausgiebig mit Wasser zu spülen, da durch Reste von Salzen, Säuren oder Alkalien Korrosionen ausgelöst werden können.

Auf keinen Fall Scheuermittel verwenden!

Ungeignete Produkte
  1. Starke saure, wässerige Reinigungsmittel: bei der Verwendung von Essigsäure, Oxalsäure, Phosphorsäure sind die Konzentrationen von mehr als 0,5 Prozent nicht zulässig. Andere Säuren, wie Salzsäure, Schwefelsäure etc. sind in jeder Konzentration ungeeignet.
  2. Stark alkalische wässerige Reinigungsmittel: Diese Produkte sind grundsätzlich zur Reinigung von Beschichtungen verboten.
  3. Lösungsmittel-Reiniger: Ester, Ketone (wie z.B. Azeton), Glykoläther, Benzine, Verdünner (z.B. Nitroverdünner), Fleckenwasser sowie Chlorkohlenwasserstoffe, sind ungeeignet.

Diese Empfehlung entspricht dem heutigen allgemeinen Erfahrungsstand und führt zu keiner Rechtsverbindlichkeit. Im Zweifelsfall und in Spezialfällen ist ein Vorversuch erforderlich.

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